Ausstattung von Gebäuden mit hochwertigen Kontrollsystemen, Sensoren und Automatisierungstechnik

X
  • Keine Produkte in der Liste

Bedingungen & Konditionen

I. Vertragsabschluss Textform

1. Für die Verkäufe und sonstigen Lieferungen der SE-Elektronic GmbH (nachfolgend: SE) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

2. Der Vertrag zwischen SE und dem Kunden sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden oder sonstige Klarstellungen bedürfen der Textform, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.

3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung und werden von SE hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung rein netto fällig. Die Vertragserfüllung erfolgt mit der Gutschrift auf dem Konto von SE. Die Rechnung gilt innerhalb von 3 Tagen nach Versand als eingegangen, es sei denn, der Kunde weist ein anderes Eingangsdatum nach.

3. Die Zahlungen müssen frei von Transaktionsgebühren auf das von SE angegebene Konto erfolgen.

4. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III . Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von SE bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird SE auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller nicht gehört, so wird vereinbart, dass der Besteller SE Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für SE verwahrt. Der Eigentumsanteil von SE bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an SE ab. SE nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die SE nicht gehören, veräußert, so tritt der Besteller denjenigen Teil der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung an SE ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Bei der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, die nur teilweise im Eigentum von SE steht, bestimmt sich der an SE abgetretene Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung nach dem Eigentumsanteil von SE.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller SE unverzüglich zu benachrichtigen und den pfändenden Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

IV. Lieferfristen, Verzug, Teillieferungen

1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SE die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Im Falle höherer Gewalt, Streiks oder sonstiger Störungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer ist SE berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern.

3. Kommt SE in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Lagerhaltung bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

V. Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte, Rechtsmängel

1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte an der Software (Unternehmenssoftware, Firmware, Softwaretools, Konfigurationssoftware, nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt), der zugehörigen Dokumentation und sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des Software-Lizenzvertrages. Er darf die Software für die vertraglich vereinbarten Zwecke auf den vereinbarten Geräten nutzen. Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei SE. Der Kunde verpflichtet sich, ein neues Programm-Update zu akzeptieren, das kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang unverändert bleibt und eine Anpassung oder Umstellung nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Andernfalls ist SE von jeglicher Gewährleistung befreit, es sei denn, die Leistungen können ohne zusätzlichen Aufwand auch für die alte Version erbracht werden.

2. Die Software, die Dokumentation sowie alle sonstigen Unterlagen und Datenträger sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller darf die Software (einschließlich Updates) sowie die dazugehörige Dokumentation und sonstige Unterlagen, die er im Rahmen des Vertrages erhält, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SE weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen oder übertragen. Der Kunde darf die für den sicheren Betrieb erforderliche Anzahl von Sicherungskopien in maschinenlesbarem Format erstellen. Diese Kopien sind mit dem Copyright-Vermerk von SE zu versehen und als Sicherungskopien zu kennzeichnen.

3. Dem Kunden ist es nicht gestattet:

a. die Software ganz oder teilweise zu ändern, zu analysieren oder zu kombinieren, sie in andere Software zu integrieren oder die verschiedenen Herstellungsstufen der Software zurückzuentwickeln; dies gilt insbesondere für die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und die Disassemblierung. Benötigt der Besteller Schnittstelleninformationen, um die Interoperabilität mit anderer Software zu ermöglichen, so ist er berechtigt, nach Maßgabe der vorstehenden Klausel Maßnahmen zu ergreifen, um die eigene Nutzung zu ermöglichen, wenn SE trotz schriftlicher Aufforderung nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Informationen zu liefern. Ergreift der Kunde Maßnahmen gemäß der vorstehenden Klausel, dürfen er und/oder seine Mitarbeiter die erhaltenen Informationen ausschließlich für interne Zwecke nutzen. Jede andere Nutzung, insbesondere die kommerzielle Nutzung oder die Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.

b. Vervielfältigen Sie das schriftliche Material.

SE-ELEKTRONIC GMBH ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Datum 2017-08-09

c. die Software ganz oder teilweise zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen, sei es in ihrem ursprünglichen oder einem geänderten Format oder wenn sie mit anderer Software gemischt oder in anderer Software enthalten ist (dies schließt die Erstellung von Kopien des Datenverarbeitungsprogramms für den beabsichtigten Zweck und zur Datensicherung aus).

d. Etiketten und Urheberrechtsvermerke auf der Software und den Datenträgern zu ändern oder zu entfernen.

4. Die Nutzung der Software ist nur in Verbindung mit der erworbenen Hardware gestattet. Eine dauerhafte Überlassung der Software an Dritte erfolgt nur, wenn die Software und die gesamte Dokumentation vollständig an den Dritten übergeben wird (d.h. dokumentierte Übergabe aller Kopien und dauerhafte Löschung aller betroffenen Dateien durch den Besteller) und der Dritte SE sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt. Der Kunde verpflichtet sich, SE unverzüglich über die Übertragung der Software zu informieren und den Namen und die Adresse des Dritten schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung des Überlassungsvertrages sind die dem Kunden überlassenen Originaldatenträger und alle bei ihm vorhandenen Sicherungskopien zurückzugeben und gespeicherte Softwaredateien zu löschen. Ausgenommen hiervon sind Systemsicherungen, von denen aus die Software nicht direkt gestartet werden kann und von denen aus die gesonderte Löschung der übertragenen Programmdateien unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig wäre.

5. Der Kunde muss selbst angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software oder das System ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert, z.B. durch tägliche Datensicherungen und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsergebnisse.

6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist SE verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter und sonstigen absoluten Rechten (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SE erbrachte und vom Besteller vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SE gegenüber dem Besteller wie folgt:

a. SE wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies SE nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung von Schadensersatz ist in Artikel VI geregelt.

c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SE bestehen nur, soweit der Besteller SE über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine solche Verletzung nicht anerkennt und SE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7. Jegliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung von Schutzrechten zu vertreten hat.

8. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von SE nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von SE gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Kunden die Bestimmungen in Ziffer VI entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VI. entsprechend.

10. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich SE ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von SE Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SE nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen SE zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

VI. Rechte aufgrund von Produktfehlern, Haftungsbeschränkung

1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe der folgenden Regelung: Soweit Liefergegenstände ganz oder teilweise unbrauchbar sind, wird SE nach eigener Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, die Mängel unentgeltlich beseitigen oder mangelfreie Liefergegenstände unentgeltlich liefern. SE haftet nicht für Schäden durch natürliche Abnutzung, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Nutzung stehen.

2. Mängel müssen SE unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt werden. Die Pflichten des Bestellers nach §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Die beanstandeten Liefergegenstände sind aufzubewahren und SE zur Verfügung zu stellen.

3. Für jede Softwarereparatur stellt der Kunde, ggf. auf Anfrage, die für die Fehlerdiagnose und -beseitigung erforderlichen Informationen zur Verfügung (möglichst detailliert und in reproduzierbarer Form für erkannte Fehler) und stellt SE im Falle einer Reparatur per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten, kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung, der an der Reparatur mitarbeitet. Im Falle einer Nachbesserung vor Ort muss uns ungehinderter Zugang zu den mangelhaften Waren gewährt werden und gegebenenfalls müssen andere Arbeiten an der Software eingestellt werden.

4. Alle anderen gesetzlichen Rechte des Kunden gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, SE wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen oder SE haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

b. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultiert. Verletzt SE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Ersatzpflicht auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

c. Die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung bei Garantien und die Haftung nach den gesetzlichen Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.

d. Der Besteller verpflichtet sich, Schäden und Verluste, für die SE aufkommen muss, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von SE aufnehmen zu lassen.

5. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben, übernimmt SE keine Haftung.

6. Die Kosten für die Rücksendung werden von SE nur erstattet, wenn diese auf Wunsch von SE erfolgt.

7. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche durch eine Pflichtverletzung eingetreten sind. Stellt sich heraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch nicht besteht (z.B. Bedienungsfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), hat der Kunde alle im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware und der Nacherfüllung entstandenen Kosten zu erstatten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen SE nicht zu vertreten.

8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht Ziffer VI.4a oder b Anwendung findet. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

VII. Schlussbestimmungen

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Göppingen. SE ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Der Besteller und SE verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.